Verletztenrechte

Rechtsanwalt Erwin Hubert

Die Verletztenrechte §§ 406d ff. StPO

Bereits im Ermittlungsverfahren stehen demjenigen, der durch eine Straftat unmittelbar eine Rechtsverletzung erlitten hat (Verletzter), eine Reihe von Rechten zu: Er kann sich insgesamt eines Rechtsanwaltes (Opferanwalt) als Beistand bedienen, und sich von ihm vertreten sowie bei Vernehmungen unterstützen lassen; der Opferanwalt kann sich außerdem durch eine Akteneinsicht über die Ermittlungen und den Ausgang des Verfahrens informieren. In gravierenden Fällen kann dem Verletzten ein Opferanwalt als Verletztenbeistand auf Staatskosten beigeordnet werden. Falls der Verletzte zur Nebenklage berechtigt ist, kann er auch ohne Anschluss als Nebenkläger Akteneinsicht und die Übersendung einer Anklageschrift verlangen.